1. Der Rat der Gemeinde Langerwehe bittet die Landesregierung NRW dringend darum, die Planungs- und Investitionssicherheit für die MVA Weisweiler sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Randbedingungen zur Auslastung der Müllverbrennungsanlage Weisweiler bis auf Weiteres beibehalten werden, um Gebührenerhöhungen im Gebiet des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (Kreis Aachen, Kreis Düren, Stadt Aachen) zu verhindern. (siehe: Haushalt 09)
2. Die Landesregierung NRW wird dringend gebeten, das Aufstellungsverfahren für den Landesabfallplan schon heute auf Basis der novellierten EU-Abfallrahmenrichtlinie vom 12.12.2008 durchzuführen und die Umsetzung der novellierten EU-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRl) in deutsches Recht (Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) abzuwarten.
Andernfalls ist zu erwarten, dass die heute vorgesehenen Regelungen rechtlich angegriffen werden können bzw. kurzfristig an das Europarecht angepasst werden müssen.
3. Die Landesregierung wird dringend gebeten, den neuen Landesabfallplan erst dann in Kraft zu setzen, wenn seitens der EU-Kommission eine Unbedenklichkeitsbescheinigung dahingehend vorliegt, dass der mit dem LAP vorgesehene Wettbewerb der MVAs um den NRW-Müll auf die 16 Anlagen in NRW tatsächlich begrenzt werden darf. Ohne diese Erklärung besteht ein erhebliches Risiko, dass durch den LAP nicht nur ein – u.E. sehr problematischer – landesweiter „Mülltourismus“ gefördert wird, sondern dieser sogar bundesweite oder europaweite Dimensionen annehmen kann.
Begründung zu 1.:
Kreis und Stadt Aachen haben sich bereits in den Jahren 1989/1990 grundsätzlich und konkret im Jahre 1992 dazu entschlossen, die zukünftige Abfallentsorgung durch den Bau einer Müllverbrennungsanlage für die nächsten Generationen sicherzustellen. Damit haben Kreis und Stadt Aachen eine erhebliche finanzielle Verantwortung für die Entsorgungsinfrastruktur in der Region Aachen-Düren-Heinsberg übernommen.
Diesen Grundsatzbeschlüssen vorausgegangen war eine intensive Prüfung der gesetzlichen Notwendigkeit und der entsorgungstechnischen Erfordernisse.
Insbesondere im Hinblick auf eine langfristig gesicherte und gesetzeskonforme Abfallentsorgung in den betroffenen Gebieten war keine andere Entscheidung möglich. Insofern waren alle Entscheidungen in diesem Zusammenhang von einem hohen umweltpolitischen Verantwortungsbewusstsein geprägt.
Die Investition von insgesamt 305 Mio € ist zunächst allein mit kommunalen Bürgschaften, später dann durch ein Finanzierungsmodell und nunmehr durch ein klassisches Finanzierungsmodell bewältigt worden. Die MVA Weisweiler ist erst Ende November 2017 ausfinanziert und wird erst dann zum unbelasteten Eigentum der Gesellschafter. Bis Ende November 2017 belasten jährlich mehr als 24 Mio € Zinszahlungen und Tilgungsleistung die Kalkulation und verhindern bis auf weiteres damit die Möglichkeit der MVA Weisweiler, attraktive Angebote am Markt platzieren zu können.
Die öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften haben ihr frühzeitiges und zudem gesetzeskonformes finanzielles Engagement für die öffentliche Entsorgungsinfrastruktur im Vertrauen darauf gemacht, dass für den Abschreibungszeitraum von 20 Jahren die entsprechenden Planungsrand-bedingungen wie in allen anderen politischen Bereichen verlässlich sind und auch bei einem Wechsel der Landesregierung weiterhin Bestand haben.
Die NRW-Landesregierung hat seinerzeit massiv alle entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften gedrängt, bereits 1999 sämtliche organischen Reststoffe bzw. andienungspflichtigen Siedlungsabfälle nicht mehr abzulagern, sondern in MVAs thermisch zu behandeln. Das Ziel war und ist insbesondere in einem Bundesland wie NRW mit seiner bekannt hohen Siedlungsdichte die Vermeidung von zusätzlichen Altlasten durch die weitere Ablagerung von organischen Materialien.
Auf die sehr „rigorosen“ Erlasse und Veröffentlichungen des damaligen Umweltministers Matthiesen aus dem Jahr 1993 wird verwiesen.
Mit dem nunmehr vom MUNLV im Entwurf vorgelegten Landesabfallplan sollen die relativ stabilen Auslastungsstrukturen der MVA Weisweiler und anderer MVAs aufgehoben werden, ohne wirklich sicher sein zu können, dass die entsprechenden Müllmengen in NRW tatsächlich verbleiben werden.
Die noch gültige Verbindlichkeitserklärung der Bezirksregierung Köln vom 16.12.2004 stellt für alle beteiligten Gebietskörperschaften eine klare Handlungsanweisung dar, wie mit den entsorgungspflichtigen Abfällen aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich umgegangen werden muss.
Im Übrigen stellt der noch gültige Abfallentsorgungsplan (AEP) für den Regierungsbezirk Köln eine konkrete und praxisorientierte Umsetzung des von der EU-Kommission schon seit mehr als 10 Jahren vorgegebenen Nähe- und Autarkieprinzips dar.
Nach den Plänen der Landesregierung wird der Kreis Heinsberg ab 01.01.2011 als erste Gebietskörperschaft in NRW die Chance haben, durch eine Ausschreibung seinen Hausmüll in eine andere Müllverbrennungsanlage zu bringen. Alle Müllverbrennungsanlagen in NRW liegen objektiv weiter entfernt vom Abfallschwerpunkt Heinsberg als die MVA Weisweiler. Damit steht heute schon fest, dass jedenfalls das Nähe-Prinzip objektiv nicht so positiv umgesetzt werden kann wie derzeit.
Ökologisch sind in der MVA Weisweiler alle technischen Voraussetzungen installiert und in Betrieb, die eine hochwertige und umweltfreundliche Abfallverbrennung ermöglichen. Alle Grenzwerte werden dauerhaft, zuverlässig und regelmäßig unterschritten.
Sollte der Kreis Heinsberg mit seinen ca.44.000 Jahrestonnen zukünftig nicht mehr in die MVA Weisweiler entsorgen, entstehen voraussichtliche Einnahmeverluste von mehr als 5 Mio €/a, da durch die Akquisition von Gewerbeabfallmengen auf dem freien Markt eine vollständige finanzielle Kompensation nicht möglich sein wird.
Basis einer zukünftigen Zusammenarbeit mit dem Kreis Heinsberg sind aufgrund gebührenrechtlicher Randbedingungen bei der MVA Weisweiler GmbH & Co. KG die Leitsätze für das öffentliche Preisrecht (LSP) die – von der Preisüberwachung der Bezirksregierung Köln geprüft und überwacht – jederzeit eine faire Basis einer wettbewerbsfreien Kooperation darstellen.
Begründung zu 2.:
In der neuen EU-Abfallrahmenrichtlinie, die in deutsches Recht bis zum 12.12.2010 umgesetzt werden muss, wird in Artikel 28 Abs. 1 von den Mitgliedsstaaten gefordert, dass entsprechende Abfallwirtschaftspläne aufzustellen sind. Hierbei stellt die Richtlinie den Umweltschutz bei der Abfallwirtschaftsplanung neben den Schutz der menschlichen Gesundheit als wichtiges Ziel heraus.
Die Abfallwirtschaftsplanung soll nach Art. 28 Abs. 2 AbfRRl ferner die Erfüllung der Ziele und der Bestimmungen der Richtlinie umsetzen. Es ist zunächst erklärtes europäisches Ziel, dass die Gemeinschaft insgesamt zu einer Autarkie bei der Abfallbeseitigung und bei der Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen gelangt und jeder Mitgliedstaat dieses Ziel jeweils für sich erreichen kann.
Hierfür ist ein Kooperationsnetz für Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen für die Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen aufzubauen (Erwägungsrund 32 der RL).
Neben dem Prinzip der Entsorgungsautarkie zählt hier vor allem auch die Stärkung des Prinzips der Nähe, das in Art. 16 AbfRRl seinen – vom Regelungsumfang her – erweiterten Niederschlag gefunden hat.
Denn nach Art. 16 AbfRRl neuer Fassung haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, zu erreichen.
Gemischte Siedlungsabfälle aus Haushalten und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle fallen damit auch künftig immer unter die Grundsätze der von der EU vorgesehenen Entsorgungsautarkie und der Nähe. Sie unterliegen damit auch zukünftig dem Anschluss- und Benutzungszwang, unabhängig davon, ob sie unter Beachtung der Entsorgungshierarchie als Beseitigungsabfälle in eine Beseitigungsanlage oder als Verwertungsabfälle in eine Verwertungsanlage gelenkt werden sollen. Zukünftig wird es also nicht mehr darauf ankommen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abfallmengen thermisch behandelt werden. Allein die Deklaration als Abfall zur Beseitigung oder als Abfall zur Verwertung führt nicht dazu, dass man sich dem Anschluss- und Benutzungszwang entziehen kann.
Diese für die Auslastung aller Müllverbrennungsanlagen wichtigen Grundsätze stehen bereits heute fest, da bei der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht die Bundesregierung sowie Bundestag und Bundesrat an die Vorgaben der EU gebunden sind. Insofern besteht kein Grund, diese Grundsätze nicht bereits heute bei der Neufestsetzung des Landesabfallplans zur Grundlage zu machen. – vielmehr muss die Abfallwirtschaftsplanung des Landes die umzusetzenden Vorgaben der AbfRRl schon heute antizipieren, da die Laufzeit der Pläne in die Umsetzungsfrist der Richtlinie fällt.
Im Gegenteil ist zu erwarten, dass eine Missachtung dieser Grundsätze zur rechtlichen Anfechtbarkeit oder zur kurzfristigen Anpassung des LAP an das neue Bundesrecht führen wird.
Das MUNLV wertet derzeit alle Siedlungsabfälle als Abfälle zur Verwertung, da die NRW-Müllverbrennungsanlagen auf Grund der Konsensvereinbarung Verwerterstatus haben. Deswegen könne man nach Auffassung des MUNLV Zuweisungen nur noch für Abfälle zur Beseitigung aussprechen. Auch eine Verbindlicherklärung des gesamten Abfallwirtschaftsplans sei derzeit nicht möglich.
Umso einfacher ist die unmittelbare Umsetzung EU- Abfallrahmenrichtlinie anwendbar, die die sog. behandlungspflichtigen Abfälle (Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, kommunaler Sperrmüll etc.) bereits heute sinnvoll regelt.
Insgesamt ist es Ziel der neuen AbfRRL, die Mitgliedstaaten dazu zu bringen, den Schwerpunkt auf die Reduzierung der Umweltauswirkungen von Abfallerzeugung und -bewirtschaftung zu setzen (Erwägungsgrund 8 der RL).
Die AbfRRl verfolgt des Weiteren das Ziel, dass Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Abfallwirtschaftsplanung der Mitgliedstaaten genauer festzulegen sind. Hierbei besteht die Notwendigkeit, die Umweltfolgen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung zu berücksichtigen, und in das Verfahren der Abfallwirtschaftsplanung zu integrieren (Erwägungsgrund 37 der RL).
Eine Abfallwirtschaftsplanung, die vor allem zu erhöhtem Mülltourismus und damit verbundenen Emissionen führt, konterkariert diese Zielsetzungen grundsätzlich und verfehlt zudem auch die Zielsetzungen des Klimaschutzes, die von der Landesregierung ausdrücklich auch mit der Abfallpolitik verfolgt werden sollen.
Begründung zu 3:
Nach Vorstellung des vom MUNLV beauftragten juristischen Gutachtens durch Prof. Dr. Beckmann, Münster, anlässlich des Fachgespräches am 29.05.2009 in Duisburg bestehen seitens der AWA Entsorgung GmbH nach wie vor erhebliche Bedenken, dass der von der Landesregierung vorgesehene Wettbewerb der Müllverbrennungsanlagen untereinander auf das Land NRW tatsächlich begrenzt werden kann. Da die Landesregierung keine Verbindlichkeit des LAP für das Gebiet von NRW insgesamt vorsieht, stößt die vergaberechtliche Begrenzung auf das Land NRW auf erhebliche juristische Bedenken.
Die räumliche Abschottung von Märkten ist mit dem Vergaberecht der EU nach heutigen Erkenntnissen ganz offensichtlich nicht vereinbar. Juristische Randbedingungen, zu denen eine Begrenzung des Marktes auf NRW ohne Verbindlichmachung des Abfallwirtschaftsplanes möglich sein sollen, wurden von Herrn Prof. Dr. Beckmann, nicht genannt. Das – von Landesmitteln finanzierte – Gutachten selbst ist bisher nicht veröffentlicht. Ob es veröffentlicht werden wird, ist derzeit beim MUNLV noch nicht entschieden.
Fazit:
Der Rat der Gemeinde Langerwehe bittet die Landesregierung eindringlich die stabilen Randbedingungen für die Auslastung aller Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen bis auf weiteres beizubehalten, da durch den weiteren Zubau von Kapazitäten ein ganz enormer Verdrängungswettbewerb stattfindet und durch die Neuentwicklung diejenigen benachteiligt werden, die in der Vergangenheit bereits Investitionen für die öffentliche Entsorgungsinfrastruktur geleistet haben.
Der Rat der Gemeinde Langerwehe bittet die Landesregierung dringend, alles dazu bei zutragen, dass das hohe und international anerkannte Umweltniveau in NRW beibehalten werden kann und nicht unter wirtschaftlichen Randbedingungen Abstriche an den hohen Umweltstandards gemacht werden müssen, um eine entsprechende Konkurrenzfähigkeit am Markt überhaupt herstellen zu können.
Das ist ein schöner Artikel!
Kommentar by Alex — 21. Juni 2009 @ 12:02